Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 02/03

§ 1: Allgemeine Bestimmungen

  1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Vertragsverhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmern und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.
  2. Wir behalten uns vor, auch noch nach Vertragsabschluss technische und konstruktive handelsübliche Änderungen an den von uns herzustellenden Liefergegenständen vorzunehmen, soweit diese den Käufer nicht unzumutbar beinträchtigen.
  3. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

§ 2: Zustandekommen des Vertrages

  1. Sämtliche Bestellungen, die uns vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung (per FAX oder EDI), es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

§ 3: Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer am Tag des Bestelleingangs.
  2. Bei Teillieferungen kann jede Teillieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
  3. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

§ 4: Zahlungsbedingungen

  1. Bei Überschreitung eines eingeräumten Zahlungszieles, nach erfolgter Mahnung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 286 II BGB und § 286 III BGB sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Dabei behalten wir uns vor, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.
  2. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, gegebenenfalls Einzugsspesen angerechnet. Diskontierungsspesen werden von uns, unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme, vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
  3. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht gutgeschrieben, so werden sämtliche unserer in diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen dem Käufer gegenüber fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Umstände eintreten, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind.
  4. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes muss der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

§ 5: Lieferzeit und Lieferhindernisse

  1. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von uns bestätigt worden.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der im Einzelfall vereinbarungsgemäß vom Käufer beizubringenden Leistungen und Sicherheiten, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauskasse, bzw. Akonto-Zahlung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Ansprüche auf Schadenersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden ) sind unbeschadet des Absatzes Nr. 5 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
  5. Der unter Absatz 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Werkes, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Werkes oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
  6. Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 4 und 5 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart worden ist.
  7. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten - etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg , Naturkatastrophen und Brand), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
  8. Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

§ 6: Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden, es handelt sich diesbezüglich vornehmlich um Kundenanlieferungen über unseren firmeneigenen Fuhrpark, geht die Gefahr mit Verlassen des Werksgeländes über. Dies gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
  3. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  4. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine solche Verpflichtung wurde von uns schriftlich übernommen.

§ 7: Haftung für Mängel

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag ) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden von uns als solche nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren, bzw. unserem Fahrpersonal geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
  2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an unser Werk kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
  3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzteilelieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
  4. Rücksendungen an unser Werk haben ausschließlich über unseren Werksfernverkehr zu erfolgen. Erst wenn im Nachgang zu einer angemessenen Fristsetzung zur Warenrückholung diese durch uns nicht fristgerecht erfolgt, kann der Käufer die Rücksendung zu üblichen Preisen anderweitig in die Wege leiten. Die Rückholfrist muss mindestens 4 Wochen betragen.
  5. Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels, begründen folgende Rechte des Käufers:
    1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Käufer zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen.
    2. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mängelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen.
    3. Darüberhinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nachbesserungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.
    4. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Für das Nacherfüllungsbegehren ist uns eine angemessene Frist zu bestimmen, die jeweils vier Wochen nicht unterschreiten darf. Voraussetzung ist, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
  6. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
  7. Soweit sich nachstehend (Absatz 10) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund(insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung ) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns, erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder„Kardinalpflicht“ verletzen, ist unsere Haftung nicht ausgeschlossen, sondern nur auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen gilt hier der folgende Absatz 8.
  8. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Käufer darüber hinaus nur in den Fällen der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzugs des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
  9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen oder geringeren Menge.
  10. Der in Absatz 7 und 8 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch unser Unternehmen oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder einer solchen eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei der Übernahme von einer Garantie, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
  11. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung oder nachlässige Behandlung.
  12. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach der Ablieferung der Kaufsache. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer hat zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.Der Käufer kann im Falle des Absatzes 5 d die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8: Eigentumsvorbehalt

Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet bzw. verpfändet werden.

Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Gleiches gilt für Ansprüche des Käufers gegen Versicherungen, falls die Eigentumsvorbehaltsware beim Käufer abhanden kommt oder beschädigt wird. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut unzulässig. Gleiches gilt für eine Verpfändung. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Die zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen sind an uns auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Käufer stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu.

Ist unsere Forderung aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent des Käufers aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der gesicherten noch offenen Forderung auf absehbare Zeit um mehr als 20 %, ist der Käufer dazu berechtigt, von uns insoweit Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von dessen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der zurückgenommenen Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird auf die bestehenden Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Verrechnungsvorschriften angerechnet.

§ 9: Rücktrittsrecht

Wir sind berechtigt aus folgenden Gründen vom Vertrag zurückzutreten:

  1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer, der Beendigung des Versicherungsschutzes durch den Kreditversicherer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs beim Käufer, der auch durch das Betreiben eines anderweitigen Gläubigers durchgeführt worden sein kann.
  2. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
  3. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen geordneten Geschäftsbetrieb des Käufers weitergegeben wird, es sei denn, wir haben unser schriftliches Einverständnis hierzu erklärt.

§ 10: Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Leistungsort ist unser Werk.
  2. Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Sitz unseres Unternehmens als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten maßgeblich.
  3. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als an dem Sitz unseres Unternehmens zu erbringen.
  4. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland(BGB, HGB).
  5. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 11: Schlussbestimmung

  1. Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.